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Haftpflichtversicherung für Wassersportfahrzeuge

Versicherungssummen: 3 Mio. € oder 5 Mio. € mit und ohne SB

Ohne zusätzliche Berechnung:

  • Versicherte Personen: Schiffer (Kapitän), Schiffsmannschaft, sowie sonstige Angestellte / Arbeiter
  • Ziehen von Wasserskiläufern, Schirmdrachenfliegern
  • Auslandsschäden weltweit (Versicherungsbestätigungen z. B. für Nigeria bei Bedarf anfordern)
  • Gelegentlicher Verleih (nicht gewerblich) ohne Berufsbesatzung

HIer können Sie sich unsere allgemeinen Haftpflichtbedingungen und besonderen Haftpflichtbedingen für Wassersportfahrzeuge als PDF herunterladen.

 

Wassersport-Kaskobedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die Versicherung gilt für das in der Police aufgeführte Fahrtgebiet.
    a) Sofern beantragt: Mitversichert gilt das Verlassen des vereinbarten Fahrtgebietes – in ein anderes übliches Fahrtgebiet – für Urlaubszwecke bis max. 6 Wochen p.a..
  2. Die Versicherung gilt auch für alle üblichen Aufenthalte der versicherten Sachen außerhalb des Wassers, wie z. B. Winterlager, Reparatur (Werftaufenthalt einschließlich Anlandholen und Zuwasserlassen.
  3. Inventar, Zubehör und Ausrüstung einschließlich Außenborder, sofern aufgegeben, sind zu den Bedingungen dieser Police auch an Land gedeckt, wenn sie sich in einem verschlossenen Raum außerhalb des Wasserfahrzeuges befinden.

§ 2 Versicherte Sachen

  1. Versichert sind, sofern sich aus der Police nichts anderes ergibt, das Fahrzeug mit allen fest eingebauten Teilen einschließlich der maschinellen Einrichtungen, Inventar, Ausrüstung, Zubehör (z. B. Masten, Spieren, stehendes und laufendes Gut).
  2. Beiboote, Trailer und Effekten sind nur versichert, sofern in der Police dokumentiert. Gleiches gilt für Fernseher, Fahrräder u. ä. sowie für Laptops und PCs, sofern sie der Navigation dienen.

§ 3 Umfang der Versicherung

  1. Soweit nachstehend nicht etwas vereinbart gilt, sind die versicherten Gegenstände gegen alle Gefahren gedeckt. Insbesondere haftet der Versicherer für Verlust oder Beschädigung der versicherten Gegenstände durch Unfall des Fahrzeugs, Brand, Blitzschlag, Explosion, höhere Gewalt, Einbruchdiebstahl und Diebstahl des ganzen Fahrzeuges, Brechen von Masten und Rundhölzern und Reißen von stehendem oder laufendem Gut sowie Beschädigung durch Personen, die nicht zur Besatzung gehören, wie z. B. Vandalismusschäden, sowie in allen Fällen von Strandung, Sinken, an Grund geraten, Zusammenstoß mit festen und schwimmenden Gegenständen.
  2. Gegen einfachen Diebstahl sind versichert:
    a) an Deck verzurrte oder mit dem Fahrzeug fest verbundene Gegenstände
    b) Außenbordmotoren, wenn sie mit einer mindestens 5 mm starken Stahlkette oder einer gleichwertigen Sicherung angeschlossen sind.

§ 4 Transporte

  1. Transporte sind im Rahmen des Geltungsbereiches mitversichert. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Transporte mit einem geeigneten Transportmittel durchgeführt werden.
  2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden und Verlust, entstanden durch Transportmittelunfall, Brand, Blitzschlag, Explosion, höhere Gewalt und Diebstahl.

§ 5 Aufwendungen

Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte, hat der Versicherer zu ersetzen. Als solche Aufwendungen gelten auch Bergungs- und Wrackbeseitigungskosten zusätzlich bis zur Höhe von max. 250.000,- Euro.

§ 6 Ausschlüsse

  1. Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
    a) alle Schäden, soweit sie über die Versicherungssumme hinausgehen;
    b) Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen;
    c) mittelbare Schäden (z. B. Beeinträchtigung der Rennfähigkeit, Minderwert);
    d) Schäden durch Konstruktions-, Fabrikations-, Materialfehler, Abnutzung im gewöhnlichen Gebrauch, jeweils an den unmittelbar betroffenen Teilen;
    ferner Osmose, Elektrolyse, Regen, Korrosion, Rost und Oxidation, Frost, Schnee, Eis oder Sonneneinflüsse;
    e) Schäden, die mangels Wartung und Instandhaltung entstehen;
    f) Lebensmittel, Geld, Wert- und Schmucksachen, sowie Foto- und Videoausrüstung;
    g) Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Minen, Torpedos, Bomben oder andere Kriegswerkzeuge, politische oder terroristische Gewalthandlungen, bürgerliche Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme und durch Eingriffe von hoher Hand;
    h) Schäden durch Kernenergie und Radioaktivität sowie aus der Verwendung von chemischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen als Waffen;
    i) Schäden an Personen und Tieren;
    j) Schäden, die entstehen, wenn das Wasserfahrzeug mehr als 12 Stunden vor einer offenen Küste unbemannt liegt.
  2. Sofern in der Police nichts anderes vereinbart wurde, sind auch von der Versicherung ausgeschlossen:
    a) Schäden, die entstehen, während das Fahrzeug nicht zu sportlichen oder Vergnügungszwecken verwendet (z. B. Vercharterung) wird;
    b) Schäden, die entstehen, weil der Führer des versicherten Fahrzeuges nicht Inhaber eines Führerscheines ist, sofern dieser amtlich vorgeschrieben ist;
    c) Schäden, die entstehen durch Betrug, Trickdiebstahl und Unterschlagung;
    d) Schäden, die während der Teilnahme an Motorboot-Rennen oder Geschwindigkeitserprobungen entstehen.

§ 7 Selbstbeteiligung

Die in der Police genannte Selbstbeteiligung gilt für jedes Schadensereignis ausgenommen bei Totalverlust der versicherten Gegenstände und bei Schäden an versicherten persönlichen Effekten, unverschuldeten Kollisionsschäden und Feuerschäden verursacht durch Dritte sowie bei Einbruchdiebstahl und Vandalismus.

§ 8 Versicherungssumme = Feste Taxe

Versicherungswert ist der durch den Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Veränderung festgestellte Wert seiner Sachen und wird als feste Taxe vereinbart. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet in angemessenen Zeiträumen, spätestens jedoch nach Ablauf von 5 Jahren den festgestellten Wert zu überprüfen und im Falle von wesentlichen Abweichungen die feste Taxe anzupassen.

§ 9 Höhe der Entschädigung

  1. Im Falle des Totalverlustes oder des konstruktiven Totalverlustes (Wiederherstellungskosten übersteigen die Feste Taxe) wird die Feste Taxe gemäß § 8 ersetzt.
  2. Bei Teilschäden werden die notwendigen Wiederherstellungskosten ohne Abzüge neu für alt erstattet, abzüglich eines erzielbaren Erlöses aus vorhandenen Restwerten. Der Versicherungsnehmer kann die Abrechnungsverpflichtung hinsichtlich eines Restwertes nicht dadurch abwenden, dass er dem Versicherer die beschädigte Sache zur Verfügung stellt.
  3. Die durch den Versicherungsfall verursachten Transportkosten zur Reparaturwerft und zurück sind mitversichert.

§ 10 Prämie – Beginn des Versicherungsschutzes

  1. Der Versicherungsnehmer hat die erste Prämie und die Versicherungssteuer gegen Aushändigung der Police, Folgeprämien bei Beginn des folgenden Versicherungszeitraumes nach Rechnungserhalt zu zahlen. Für die folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die Bestimmungen der §§ 38 und 39 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
  2. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem in der Police festgesetzten Zeitpunkt.

§ 11 Obliegenheiten und Verhalten im Schadenfall

  1. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer alle vor und bei Abschluss der Police gestellten Fragen nach besten Wissen richtig und vollständig zu beantworten, damit der Versicherer das von ihm zu übernehmende voraussichtliche Risiko übersehen kann. Nach Antragsstellung sind gefahrenerhöhende Umstände dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
  2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, jeden Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen und deren Weisungen zu befolgen. Dem Versicherer ist Gelegenheit zu geben, sich vor Beginn der Reparaturarbeiten über Art, Umfang und Ursache des Schadens Gewissheit zu verschaffen. Der Versicherungsnehmer hat daher alle diesbezüglichen Fragen des Versicherers zu beantworten. Bei Feuer- und Explosionsschäden, Einbruchdiebstahl oder Diebstahl ist unverzüglich eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
  3. Bei Kollisionsfällen ist ein Protokoll über den Hergang und die Ursache des Unfalls aufzunehmen, welches zusammen mit einer Unfallskizze und der Angabe von Namen und Anschriften der an der Kollision Beteiligten, dem Versicherer einzureichen ist.
  4. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Schadenminderung geeignet und zumutbar sind.
  5. Besteht für das versicherte Fahrzeug noch anderer Versicherungsschutz, ist dies dem Versicherer mitzuteilen.
  6. Hat der Versicherungsnehmer die vorstehenden Verpflichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

§ 12 Zahlung der Entschädigung

  1. Der Versicherer hat alle Feststellungen, die den Umfang der Leistung betreffen,unverzüglich zu treffen und danach die Entschädigung in der Währung der Versicherungssumme zu leisten. Für gestohlene Sachen ist der Versicherer frühestens nach Ablauf von einem Monat zur Leistung verpflichtet.
  2. Bei Teildiebstahlschäden endet die Rücknahmeverpflichtung des Versicherungsnehmers nach Ablauf von einem Monat, gerechnet vom Tag des Eingangs der schriftlichen Schadensmeldung beim Versicherer.
  3. Bei Totaldiebstahl endet die Rücknahmefrist nach Bezahlung der Versicherungssumme.
  4. Wird aus Anlass des Schadens eine polizeiliche oder strafrechtliche Untersuchung gegen den Versicherungsnehmer eingeleitet, ist der Versicherer berechtigt, vor einer Zahlung den Ausgang des Verfahrens abzuwarten.
§ 13 Allgemeine Bestimmungen
  1. Der Versicherungsvertrag wird für die Dauer von einem Jahr geschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres gekündigt wird.
  2. Der Wassersport-Kasko-Antrag gilt als Bestandteil des Vertrages.
  3. Nach Eintritt des Schadensfalls sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung des Schadens schriftlich zu erfolgen und wird zwei Wochen nach Zugang wirksam.
  4. Wird das versicherte Fahrzeug veräußert, so geht die Versicherung auf den Erwerber über. Dieser ist berechtigt, nach Erwerb den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
  5. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages wird die nicht verbrauchte Prämie p.r.t. erstattet, sofern es sich nicht um eine Mindestprämie handelt und die Vertragslaufzeit unter 12 Monaten liegt. Bei Totalverlust ist die Prämie für die laufende Versicherungsperiode verfallen.
  6. Alle für den Versicherer bestimmten Willenserklärungen und Anzeigen des Versicherungsnehmers im Rahmen des Versicherungsvertrages können rechtswirksam gegenüber Versicherungskontor Krautsand, 21706 Drochtersen vorgenommen werden.
  7. Sind an der Police mehrere Versicherer beteiligt, so haften die Versicherer jeweils in Höhe ihrer Anteile als Einzelschuldner. Vereinbarungen, die der führende Versicherer mit dem Versicherungsnehmer trifft, sind für die beteiligten Versicherer verbindlich.
  8. Die Rechte aus dieser Versicherung können ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder übertragen noch verpfändet werden.
  9. Soweit durch diese Bedingungen nicht anders vereinbart, gelten die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)
  10. Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Seiten ist Hamburg.
  11. Die vorstehenden Kaskobedingungen sind vertraglich von den beteiligten Versicherungsgesellschaften genehmigt worden und mit ihrer Zustimmung
    Bestandteil des Versicherungsvertrages. Die personenbezogenen Daten sind auf Datenträgern gespeichert und entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geschützt.
  12. Zuständige Aufsichtsbehörde:
    Bei Beschwerden über den Versicherer kann sich der Versicherungsnehmer an folgende Adresse wenden:

    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen
    Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn
    Tel. 0228/4108-0, Fax 0228/4108-1550

§ 14 Schadensfreiheitsrabatt

  1. Folgender Schadensfreiheitsrabatt wird auf die Grundprämie gewährt:

    nach dem 1. schadensfreien Jahr 10 %
    nach dem 2. schadensfreien Jahr 20 %
    nach dem 3. schadensfreien Jahr 30 %
    nach dem 4. schadensfreien Jahr 40 %

  2. Ein Schadensfreiheitsrabatt von einem Vorversicherer kann bei Nachweis übernommen werden.
  3. Der Schadensfreiheitsrabatt wird nach einem regulierten Schadensfall um 10 % verringert. Ein zweiter regulierter Schadensfall innerhalb eines Versicherungszeitraumes führt zum Wegfall des gesamten Schadensfreiheitsrabattes.
  4. Eine Rückstufung im Falle des Erstschadens erfolgt nicht, wenn der Versicherungsnehmer länger als 5 Jahre schadenfrei über Versicherungskontor Krautsand versichert war.
  5. Der Schadensfreiheitsrabatt ist personengebunden, gilt nur für die in der Police genannte Yacht und ist nicht auf fremde Personen übertragbar.

HIer können Sie sich unsere Wassersport-Kaskobedingungen als PDF herunterladen.

Stand: September 2007